|
Informationen zum neuen Batteriegesetz gültig ab 01.12.2009
Verkehrsverbote
Zusätzlich zum bereits heute geltenden Verkehrverbot für quecksilberhaltiger Batterien (bei mehr als 0,0005 Gewichtsprozent Quecksilber), ist zukünftig das Inverkehrbringen von Batterien, die mehr als 0,002 Gewichtsprozent Cadmium enthalten verboten. Von dem Verbot ausgenommen sind allenfalls Gerätebatterien, die für Not- oder Alarmsysteme einschließlich Notbeleuchtung, medizinische Ausrüstung oder schnurlose Elektrowerkzeuge bestimmt sind (§3 Abs. 2 BattG).
Ebenfalls davon ausgenommen, sind Batterien, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erstmals in den Verkehr gebracht worden sind.
(Übergangsvorschriften § 23 Abs. 1 BattG).
Anzeigepflichten der Hersteller
Jeder Hersteller ist verpflichtet, bevor er Batterien in Deutschland in den Verkehr bringt, dies gegenüber dem Umweltbundesamt in elektronischer Form anzuzeigen. Das Umweltbundesamt richtet hierzu in den nächsten Wochen eine Datenbank ein, die über das Internet erreichbar sein wird. Durch das Melderegister erhalten die Vollzugsbehörden in den Bundesländern den notwendigen Überblick über die auf dem deutschen Markt tätigen Batteriehersteller.
Ein Teil dieser Anzeigedaten ist auch zur Veröffentlichung vorgesehen. Der Markt wird so für Wettbewerber und Endnutzer transparent. Eine Selbstkontrolle der Wirtschaft zur Verhinderung von sogenannten Trittbrettfahrern wird ermöglicht.
Genehmigungspflicht für Rücknahmesysteme
Mit Einführung des Batteriegesetzes gibt es erstmals auch „offiziell“ kollektive Rücknahmesysteme.
Pflichten der Vertreiber
Jeder Vertreiber ist verpflichtet, vom Endnutzer Altbatterien an oder in unmittelbarer Nähe der Verkaufsstelle zurückzunehmen. Die Rücknahmeverpflichtung beschränkt sich auf Altbatterien der Art, die der Vertreiber als Neubatterien in seinem Sortiment führt oder geführt hat, sowie die Menge, deren sich Endnutzer üblicherweise entledigen. Für Unternehmen des Versandhandels (auch Internet) gilt das Versandlager als Verkaufsstelle.
Hinweispflichten
Vertreiber von Batterien haben ihre Kunden durch gut sicht- und lesbare, im unmittelbaren Sichtbereich des Hauptkundenstroms platzierte Schrift- oder Bildtafeln darauf hinzuweisen, - dass Batterien an der Verkaufsstelle unentgeltlich zurückgegeben werden können,
- das der Endnutzer zur Rückgabe von Altbatterien verpflichtet ist und
- welche Bedeutung das Symbol der durchgestrichenen Abfalltonne und die chemischen Zeichen nach § 17 BattG haben.
Wer Batterien im Versandhandel abgibt, hat die Hinweise in den von ihm verwendeten Darstellungsmedien (z.B. Internet, Katalog) zu geben oder sie der Warensendung schriftlich beizufügen.
Sammelziele
Erstmals gibt es verbindliche Quoten für das Sammeln von Geräte-Altbatterien. Die Sammelquote für Rücknahmesysteme muss ab 2012 mindestens 35 Prozent und ab 2016 mindestens 45 Prozent betragen.
Kennzeichnung
Alle Batterien müssen zukünftig mit dem Symbol einer durchgestrichenen Abfalltonne (vergleichbar wie Elektro- und Elektronikgeräte) gekennzeichnet werden.
Die durchgestrichene Abfalltonne wird erweitert um die Angabe der chemischen Zeichen von Blei (Pb), Cadmium (Cd) und Quecksilber (Hg), sofern diese in Konzentrationen oberhalb der Grenzwerte enthalten sind (§ 17 Abs. 3 BattG). Die Größe des Symbols ist in § 17 Ab. 2 BattG definiert. Symbol und Zeichen müssen gut sichtbar, lesbar und dauerhaft aufgebraucht werden. Ist eine Kennzeichnung aufgrund der Größe der Batterie (z.B. bei Knopfzellen) nicht möglich, ist das Symbol auf der Verpackung anzubringen. Darüber hinaus müssen die Gerätebatterien vor dem erstmaligen Inverkehrbringen mit einer sichtbaren, lesbaren und unauslöschlichen Kapazitätsangaben versehen werden.
Vor der Kennzeichnungspflicht ausgenommen sind Batterien, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erstmals in den Verkehr gebracht worden sind (Übergangsvorschriften § 23 Abs. 1 BattG)
|